Eventualverbindlichkeiten
Begriff
Es handelt sich hier um Risiken, die nur möglicherweise - eventuell - zu einer Belastung des Unternehmens führen
Laut § 251 HGB sind dies:
Verbindlichkeiten aus der Begebung von Wechseln, Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften, Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten
Nach § 251 HGB sind so genannte Eventualverbindlichkeiten unter der Bilanz auszuweisen
Man spricht von einem Ausweis - unter dem Strich