Satzungsmäßige Rücklagen, gesetzliche Rücklage / Definition
Satzungsmäßige Rücklagen und die gesetzliche Rücklage gehören zur Gewinnrücklage
Satzungsmäßige Rücklagen ergeben sich durch die Satzungsbestimmungen der AG
Die gesetzliche Rücklage muss gebildet werden
Es sind solange 5% vom JÜ dort einzustellen, bis 10% vom gezeichneten Kapital erreicht sind