Produkthaftungs-Gesetz / Grundidee
Grundidee = Gefährdungshaftung
Schon wenn der Verbraucher gefährdet wurde, kann eine Haftung des Herstellers eintreten, während bei der normalen Haftung nach § 823 BGB eine Haftung erst bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit eintritt
Außerdem wird im Produkthaftungs-Gesetz die Beweislast dem Hersteller aufgebürdet
Er muss beweisen, dass sein Produkt keine Gefahren für den Verbraucher aufweist