Gläubigerverzug - Annahmeverzug
Fall
Der Schuldner bietet die Leistung am rechten Ort zur rechten Zeit in der richtigen Weise und vollständig an
Der Gläubiger nimmt die Leistung nicht an
Rechtsgrundlage §§ 293 ff. BGB insbesondere § 300 BGB
Merke
Es kommt auf ein Verschulden des Gläubigers nicht an