Beschränkt geschäftsfähig
Beschränkt geschäftsfähig ist jemand, der minderjährig ist - siebtes bis siebzehntes Lebensjahr § 106 BGB
Die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen ist grundsätzlich schwebend unwirksam
Sie kann durch vorherige Zustimmung = Einwilligung oder durch nachträgliche Zustimmung = Genehmigung der Eltern wirksam werden §§ 107, 108 BGB