Eigentumsübertragung an unbeweglichen Sachen
Grundstücke werden durch Einigung übertragen, die in diesem Fall Auflassung heißt, sowie durch Umschreibung des Grundbuches, das an die Stelle der Übergabe tritt, weil dies bei Grundstücken - Immobilien = Unbeweglich - nicht möglich ist
Die Auflassung muss beim Notar erfolgen
Rechtsgrundlage § 925 BGB