1. Stufe
Nacherfüllungsrecht des Verkäufers im Kaufrecht - Ersatzlieferung oder Nachbesserung/Reparatur nach §§ 439 ff. BGB
Kein Verschulden nötig
Verkäufer kann evtl. nach § 439 (3) die vom Käufer gewählte Nachbesserung verweigern
Der Verkäufer hat einen Anspruch auf Nacherfüllung, der Käufer kann wählen wie - Ersatzlieferung oder Reparatur