AGB Schutzvorschriften
Geltungsbereich
Wesentliche Schutzvorschriften gelten allerdings lt. § 310 BGB nicht für Unternehmer sowie ebenfalls nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts
Neben dieser personellen Eingrenzung ist die Anwendung der AGB-Vorschriften auch sachlich begrenzt
Die AGB-Vorschriften gelten nur für schuld- und sachenrechtliche Verträge, nicht für Familienrecht und Erbrecht und auch nicht für das Gesellschaftsrecht und Tarifverträge