Die Betriebsrisikolehre besagt, dass der Arbeitgeber grundsätzlich das Betriebsrisiko trägt
Ausnahmen
a) Existenz des Betriebes ist gefährdet
b) Störung kommt aus der Sphäre der AN
Fall b) ist beim Streik zutreffend, der AG muss das Gehalt auch für die AN nicht zahlen, die sich nicht am Streik beteiligen
Die Betriebsrisikolehre wird noch durch eine neue Rechtsauffassung ergänzt - es kommt darauf an, dass die Fernwirkung eines Streiks das Kräfteverhältnis oder die Willensbildung der Parteien beeinflusst
Ist dies der Fall, muss der AG die Gehälter nicht zahlen