Bei einem Sachverhaltsirrtum nimmt der Täter die realen Lebensumstände falsch wahr.
- Fälle auf Tatbestandsebene: Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB (Schütze hält Mensch für Vogelscheuche), (untauglicher) Versuch (Schütze hält Vogelscheuche für Mensch).
- Fälle auf Rechtfertigungsebene: Erlaubnistatbestandsirrtum
(wenn Sachverhalt wäre, wie vorgestellt, wäre der Täter gerechtfertigt; h. M.: § 16 I analog StGB).