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SBauVO Learncard 132131778


Question

§1 Anwendungsbereich


Die SBauVO gilt für den Bau und Betrieb von…….

Answer
  1. Versammlungsstätten und Versammlungsräume die einzeln mehr als 200 Besucher fassen.
  2. Für Versammlungsstätten mit mehreren Räumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Räume gemeinsame Rettungswege haben.
  3. Für Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt, mehr als 1000 Besucher fassen.
  4. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen die keine fliegenden Bauten sind und die jeweils insgesamt mehr als 5000 Besucher fassen.


Hinweis: gelbe Markierung entspricht der Änderung MVStättV aus 02.2014

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