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§2 Begriffe
In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
die Bühne:
der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenfläche.
Zur Bühne zählen die Haupt-, Hinter- und Seitenbühne einschließlich der zugehörigen Ober- und Unterbühnenmaschinerie.