Klägerfreundlichkeit
Grundsatz
Man geht von einem rechtsunkundigen Kläger aus, der nur ganz geringe formale Anforderungen bei seiner Klage zu erfüllen hat
Es reicht aus, wenn der Kläger z. B. seine Unzufriedenheit mit einem Verwaltungsakt zur Niederschrift vorträgt
Eine detaillierte, juistisch fundierte Begründung wird von ihm nichtverlangt