Unverfallbarkeit bedeutet, grundsätzlich hat der MA auch dann Ansprüche, wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet; die Unverfallbarkeit bei einer Entgeldumwandlung ist sofort erfüllt
Die Unverfallbarkeit bei Altzusagen - vor 2001 - ist erfüllt, wenn der AN mindestens 35 Jahre alt ist, die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestand, oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestand
Die Unverfallbarkeit bei Neuzusagen - ab 2001 - ist erfüllt, wenn der AN mindestens 30 Jahre alt ist und die Versorgungszusage für ihn mindestens 5 Jahre bestand
Altzusagen werden ab dem 01.01.2006 unverfallbar, wenn der AN zu diesem Zeitpunkt das 30. Lebensjahr vollendet hat § 30f, Satz 1, letzter Halbsatz