Beschränkungen der Prokura können nur im Innenverhältnis (Geschäftsführungsbefugnis) erfolgen.
Im Außenverhältnis ist die Prokura unbeschränkbar, § 50 I HGB.
Daraus ergibt sich eine Einschränkung der Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht: Ein solcher liegt beim Prokuristen vor
- wenn der Dritte bewusst mit dem Prokuristen zum Schaden des Geschäftsherrn zusammengearbeitet hat (Kollusion), oder
- wenn der Prokurist vorsätzlich zum Nachteil des Geschäftsherrn handelte und der Dritte dies erkannt hat oder ohne weiteres hätte erkennen müssen.