- Die Legaldefinition des Verwaltungsakts findet sich in § 35 S. 1 VwVfG.
- Behörde:
§ 1 IV VwVfG. Grenzt ab vom Rechtsträger der Behörde, der juristischen Person des öff. Rechts. Ferner Abgrenzung zu den Organen der juristischen Personen des Privatrechts, wie z.B. dem Vorstand.
Regelung:
Rechtsverbindliche Anordnung, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist, d.h. Auferlegung einer Pflicht, Verleihung eines Rechts oder verbindliche Feststellung der Rechtslage. Grenzt ab vom tatsächlichen Handeln/Realakt.
Einzelfall:
Ganz bestimmter Sachverhalt (= konkret) wird für eine ganz bestimmte Person (= individuell) geregelt. Grenzt ab vom Gesetz (= abstrakt-generell).
Außenwirkung:
Maßnahme ist final darauf gerichtet, Rechtswirkungen bei einer Person zu erzeugen die außerhalb des handelnden Verwaltungsträgers steht. Grenzt ab vom Rechtsreflex und dem Verwaltungsinternum.