Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird gem. § 130 wirksam durch ihre Abgabe und den Zugang beim Empfänger. Das Wirksamwerden der nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung (z.B. Auslobung) ist gesetzlich nicht geregelt, aus der Natur der Sache ergibt sich aber, dass die Abgabe der Willenserklärung genügt, da die Wahrnehmung anderer Personen nicht erforderlich ist.