Arbeitnehmer und Personalakte
Er hat das Recht der Einsichtnahme - § 83 BetrVG - und kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen
Er kann außerdem verlangen, dass Erklärungen, die er zum Inhalt der Personalakte gemacht hat, dieser hinzugefügt werden
Neben dem Arbeitnehmer haben nur noch die leitenden Angestellten ein Einsichtsrecht, soweit es sich um unterstellte Arbeitnehmer handelt