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Wer und in welcher Weise entscheidet im Einspruchsverfahren?
Der Einspruch ist gem. § 347 AO der einzige Rechtsbehelf gegen Steuerverwaltungsakte. Über ihn entscheidet das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs.1 AO), wenn es nicht nach erneuter Prüfung (§ 367 Abs. 2 AO) durch Zurücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes dem Einspruch entsprechen will.