1. Die AO enthält Vorschriften, die für viele der in den Einzelsteuergesetzen (z.B. EStG, UStG) geregelten Sachverhalte gelten. Sie hat die Funktion eines „Mantelgesetzes“, das die Einzelsteuergesetze von Regelungen befreit, die sonst wiederholt werden müssten.
Die AO enthält insbesondere Verfahrensregeln, z.B. betreffend die Zuständigkeit der Finanzbehörden (§§ 16 ff. AO), die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§§ 85 ff. AO), den (Steuer-)Verwaltungsakt (§§ 118 ff. AO), die Steuerfestsetzung (§§ 155 ff. AO), die Steuererhebung- und -vollstreckung (§§ 218, 249 ff. AO) sowie Rechtsbehelfe (§§ 347 ff. AO).