3. Sachlich gilt die AO für Steuern, die durch Bundesgesetz oder EG-Recht geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, § 1 Abs. 1 AO (z.B. Tabaksteuer, Einkommensteuer), für Realsteuern, soweit deren Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, § 1 Abs. 2 AO (z.B. Gewerbesteuer), sowie (sinngemäß) für steuerliche Nebenleistungen, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 4 AO. Ferner gilt die AO über Verweisungen in Kommunalabgabengesetzen auch für Steuern, die durch Kommunen verwaltet werden.
Räumlich gilt die AO im Inland. Ob sie darüber hinaus Anwendung findet, bestimmt sich nach dem jeweils einschlägigen Einzelsteuergesetz (vgl. z.B. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 EStG).