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Erklären Sie mit Hilfe der einschlägigen Vorschriften aus dem HGB und EStG unter welchen Voraussetzungen ein ARAP zu bilden ist.
Gem. § 250 Abs. 1 HGB bzw. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind als Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite (= ARAP) Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.