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Zuständigkeit / Allgemein / Frage 2
Haftet der Betriebsübernehmer gemäß § 75 AO für steuerliche Nebenleistungen?
Nein, der Betriebsübernehmer haftet nicht für steuerliche Nebenleistungen gem. § 3 Abs. 4 AO (Säumniszuschläge, Zwangsgelder) – AEAO zu § 75 AO Rn. 4.1.