Nein, im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gilt die wirtschaftliche Betrachtungsweise nur eingeschränkt.
Das ErbStG knüpft teilweise direkt an zivilrechtliche Vorgänge/Erwerbe an und verweist auf Vorschriften des BGB (s. § 3 (1) Nr. 1 u. 2, § 4, § 5, § 7 (1) Nr. 4 u. 5, § 15, § 20 (2), § 29 (1) Nr. 2 u. 3 ErbStG).
--> In diesem Fall ist grds. die zivilrechtliche Begriffsbestimmung und Auslegung auch für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht maßgeblich.