Beim Verhältnis zwischen Erbschaftsteuer und Einkommensteuer ist Folgendes zu beachten:
- Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden fallen als einmalige Vermögensanfälle nicht unter eine der 7 Einkunftsarten des § 2 (1) Nr. 1–7 EStG.
- Die Erbschaftsteuer darf gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht von den Einkünften abgezogen werden (s. H 12.4 „Personensteuern“ EStH).
- Eine Doppelbesteuerung ist jedoch möglich, wenn der Erbe einkommensteuerpflichtige Einkünfte erzielt, welche zuvor schon der ErbSt unterlegen haben (Bsp.: Realisation zuvor schon besteuerter stiller Reserven, nachträgliche Vereinnahmung von Forderungen des Erblassers, usw.).
--> § 35b EStG gewährt für solche Fälle auf Antrag eine Steuerermäßigung (Anrechnung der Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer).