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Allgemeines Learncard 554655886


Question

KK 2 - Erbschaftsteuer und Zivilrecht //


Im Steuerrecht gilt grundsätzlich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (d.h., dass Sachverhalte grds. nach ihrem wirtschaftlichen Ergebnis zu beurteilen sind, vgl. § 39 (2) AO).

Gilt dies auch für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht?

Answer

Nein, im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gilt die wirtschaftliche Betrachtungsweise nur eingeschränkt.


Das ErbStG knüpft teilweise direkt an zivilrechtliche Vorgänge/Erwerbe an und verweist auf Vorschriften des BGB (s. § 3 (1) Nr. 1 u. 2, § 4, § 5, § 7 (1) Nr. 4 u. 5, § 15, § 20 (2), § 29 (1) Nr. 2 u. 3 ErbStG).


--> In diesem Fall ist grds. die zivilrechtliche Begriffsbestimmung und Auslegung auch für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht maßgeblich.

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