Man unterscheidet bei der Umsatzsteuer zwischen Bestimmungsland- und Ursprungslandprinzip, wenn es um grenzüberschreitende Leistungen – also um Leistungen, die in zwei unterschiedlichen Staaten steuerbar sein könnten – geht.
1. Findet das Bestimmungslandprinzip Anwendung, erfolgt die Umsatzbesteuerung in dem Land, in dem der Endverbraucher die Lieferung oder sonstige Leistung verbraucht.
Das Bestimmungslandprinzip wird z.B. sichergestellt durch
- die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (s. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG),
- die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (s. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG),
- die Anwendung des § 3a (2) UStG,
- die Versandhandelsregelung des § 3c UStG, sofern § 3c (1) UStG anwendbar ist.
2. Findet das Ursprungslandprinzip Anwendung, wird der (ausländische) Endverbraucher mit der Umsatzsteuer des Ursprungslandes belastet.
3. Beispiel:
- Der in Ulm ansässige Steuerberater S berät im Juli 2013 die Privatperson P, welche ihren Wohnsitz in Zagreb (Kroatien) hat. --> Seit dem 1.7.2013 gehört Kroatien zum Gemeinschaftsgebiet i.S.d. § 1 (2a) 1 UStG. Ort der Beratungsleistung ist deshalb nach § 3a (1) UStG Ulm. Hier findet also das Ursprungslandsprinzip Anwendung.
- Abwandlung: Die Beratungsleistung erfolgt im März 2013. --> Im März 2013 war Kroatien noch nicht der EU beigetreten und umsatzsteuerrechtlich Drittland. Ort der Beratungsleistung war deshalb nach § 3a (4) 1 u. 2 Nr. 3 UStG Zagreb. Hier findet also das Bestimmungslandsprinzip Anwendung.