1. Für die Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer) ist gem. § 21 (1) 1 AO das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt.
- Für die Einfuhrumsatzsteuer ist der Zoll zuständig, s. § 23 AO.
- Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist (§§ 19 und 20 AO), § 21 (2) Hs. 1 UStG
- In den Fällen des § 180 (1) Nr. 2 Buchst. a AO ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist (§ 18 AO), § 21 (2) Hs. 2 UStG.
2. Für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, gilt gem. § 21 (1) 2 AO die UStZustV (s. Beck´sche "Steuergesetze" Nr. 519). Dort sind verschiedene Finanzämter unterschiedlichen Ländern zugeordnet (so ist z.B. das Finanzamt Kleve für in den Niederlanden ansässige Unternehmer zuständig, § 1 (1) Nr. 17 UStZustV).