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Wann entsteht die Steuer bei einer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten?
Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind, vgl. § 13 Abs. 1 S.1 Buchst. b UStG.