Der Grundsatz von Treu und Glauben besagt, dass im Steuerrechtsverhältnis jeder Beteiligte auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht zu nehmen hat und sich nicht zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen darf, sofern der andere darauf vertraut und auf Grund dessen unwiderruflich disponiert hat.
Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO).
Der Grundsatz von Treu und Glauben kann jedoch bewirken, dass wegen treuwidrigen Verhaltens die Berufung auf eine bestimmte Rechtsposition abgeschnitten ist. Er verdrängt damit, allerdings nur ausnahmsweise, gesetzliche Rechte.
--> Der Grundsatz von Treu und Glauben ist im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt (s. auch AEAO zu § 5 Nr. 1)
- Eine für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben maßgebende Vertrauenssituation kann sich nur in einem konkreten Rechtsverhältnis (Steuerrechtsverhältnis = Steuerpflicht- oder Steuerschuldverhältnis) bilden.
- Der Grundsatz von Treu und Glauben bringt keine Steueransprüche und –schulden zum Entstehen oder Erlöschen; er kann allenfalls das Steuerrechtsverhältnis modifizieren und verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann.