Gem. § 9 AO hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
--> Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von > 6 Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
<--> Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und ≤ 1 Jahr dauert.
MERKE: Der gewöhnliche Aufenthalt kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
Vgl. AEAO zu § 9.