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Allgemeines/Grundlagen Learncard 147311727


Question

KK 12 - Amtsträger (u. Steuergeheimnis) //


Amtsträger haben gem. § 30 (1) AO das Steuergeheimnis zu wahren.


Wer sind Amtsträger?

Answer

Amtsträger sind die in § 7 AO abschließend aufgeführten Personen, z.B. Beamte, Richter, Personen in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, Verwaltungsangestellte (sofern nicht lediglich Hilfskräfte).


Anmerkung: Genauso wie Amtsträger haben die in § 30 (3) AO genannten dem Amtsträger gleichgestellten Personen das Steuergeheimnis zu wahren (Sachverständige stehen Amtsträgern jedoch nur dann gleich, wenn sie von einer Behörde oder einem Gericht hinzugezogen werden).


--> Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist eine Straftat nach § 355 StGB. Mindestens drohen jedoch disziplinarische Maßnahmen.

Vgl. AEAO zu § 7 und § 30 Nr. 2.

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