Amtsträger sind die in § 7 AO abschließend aufgeführten Personen, z.B. Beamte, Richter, Personen in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, Verwaltungsangestellte (sofern nicht lediglich Hilfskräfte).
Anmerkung: Genauso wie Amtsträger haben die in § 30 (3) AO genannten dem Amtsträger gleichgestellten Personen das Steuergeheimnis zu wahren (Sachverständige stehen Amtsträgern jedoch nur dann gleich, wenn sie von einer Behörde oder einem Gericht hinzugezogen werden).
--> Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist eine Straftat nach § 355 StGB. Mindestens drohen jedoch disziplinarische Maßnahmen.
Vgl. AEAO zu § 7 und § 30 Nr. 2.