Durch das Steuergeheimnis wird alles geschützt, was
- dem Amtsträger (§ 7 AO) oder einer ihm gleichgestellten Person (§ 30 (3) AO)
- in einem der in § 30 (2) Nr. 1 Buchst. a–c AO genannten Verfahren
- über den Stpfl. oder andere Personen
bekannt geworden ist.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Tatsachen für die Besteuerung relevant sind oder nicht.
--> Das Steuergeheimnis erstreckt sich demnach auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person (zu den Verhältnissen zählen auch das Verwaltungsverfahren selbst, die Art der Beteiligung am Verwaltungsverfahren und die Maßnahmen, die vom Beteiligten getroffen wurden).
Vgl. AEAO zu § 30 Nr. 1.