Offenbarung ist jedes ausdrückliche oder konkludente Verhalten, auf Grund dessen Verhältnisse eines anderen bekannt werden können.
Eine Offenbarung kann sich aus mündlichen, schriftlichen oder elektronischen Erklärungen, aber auch aus anderen Handlungen (z.B. Gewährung von Akteneinsicht, Kopfnicken usw.) oder Unterlassungen ergeben.
Hinweis:
Die Offenbarung kann nach § 30 (4) oder (5) AO zulässig sein, insb. soweit
- sie der Durchführung eines Verfahrens i.S.d. § 30 (2) Nr. 1 Buchst. a u. b AO dient,
- sie durch Gesetz zugelassen ist,
- der Betroffene zustimmt oder
- für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.
Vgl. AEAO zu § 30 Nr. 3–9.