Gesamtschuldner i.S.d. § 44 (1) 1 AO sind Personen,
- die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften
ODER
- die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind.
--> Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung, § 44 (1) 2 AO (d.h. das FA kann im Rahmen ihres Ermessens von jedem Gesamtschuldner die gesamte Leistung fordern). Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet (vgl. § 421 BGB).
Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner; gleiches gilt für die Aufrechnung (§ 226) oder eine geleistete Sicherheit (§ 44 (2) 1 u. 2 AO).
--> Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten, § 44 (2) 3 AO.
Zum Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander s. § 426 BGB.