Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, § 38 AO.
Abweichend von § 38 AO entsteht die Steuer jedoch meist mit Ablauf des Veranlagungs- bzw. Festsetzungszeitraums (s. z.B. § 36 (1) EStG, § 30 Nr. 3 KStG, § 18 GewStG, § 13 UStG; s. aber auch z.B. § 44 (1) 2–4 EStG oder § 9 ErbStG). Die Steuern entstehen unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe die Steuern später festgesetzt werden.
Die Steuern, werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt, § 155 (1) 1 AO. Grds. muss der Stpfl. nur die Steuer entrichten, die festgesetzt wurde (gleichgültig in welcher Höhe die Steuer entstanden ist).
Wichtig ist diese Unterscheidung, da der Zeitpunkt der Steuerentstehung und der Zeitpunkt der Steuerfestsetzung auseinanderzuhalten sind. ➔ Der Zeitpunkt der Steuerentstehung ist stets dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung vorgelagert (so kann z.B. ein Anspruch auf Steuererstattung schon nach Entstehung abgetreten werden, vgl. § 46 AO).