Die AO gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht (oder Recht der Europäischen Gemeinschaften) geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (vgl. § 1 (1) AO).
- Für die Realsteuern (= Grundsteuer und Gewerbesteuer, § 3 (2) AO) gilt die AO zum größten Teil ebenfalls, s. § 1 (2) AO.
- Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften der AO grds. sinngemäß anwendbar, § 1 (3) AO (s. dazu § 3 (4) AO).