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Question

KK 6 - Ermessensausübung //


Ist die Finanzbehörde ermächtigt nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie gem. § 5 AO ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, d.h. sie muss nach pflichtgemäßen Ermessen handeln.

Was muss die Finanzbehörde bei der Ermessensausübung beachten?

Answer

Bei der Ausübung des Ermessens muss die Finanzbehörde beachten:


1. die (Tatbestands-)Voraussetzungen der einzelnen gesetzlichen

Bestimmungen,

2. die Grundsätze

  • der Gleichmäßigkeit der Besteuerung,
  • der Verhältnismäßigkeit der Mittel,
  • der Erforderlichkeit,
  • der Zumutbarkeit,
  • der Billigkeit und
  • von Treu und Glauben
  • sowie das Willkürverbot und das Übermaßverbot.


Verwaltungsvorschriften, die die Ausübung des Ermessens regeln, sind für die Finanzbehörden bindend.

Vgl. AEAO zu § 5 Nr. 1.


--> Der Ermessensspielraum kann im Einzelfall so stark eingeschränkt sein, dass nur eine Entscheidung rechtmäßig ist. In diesem Fall spricht man von der sog. Ermessensreduzierung auf Null.


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