Bei der Ausübung des Ermessens muss die Finanzbehörde beachten:
1. die (Tatbestands-)Voraussetzungen der einzelnen gesetzlichen
Bestimmungen,
2. die Grundsätze
- der Gleichmäßigkeit der Besteuerung,
- der Verhältnismäßigkeit der Mittel,
- sowie das Willkürverbot und das Übermaßverbot.
Verwaltungsvorschriften, die die Ausübung des Ermessens regeln, sind für die Finanzbehörden bindend.
Vgl. AEAO zu § 5 Nr. 1.
--> Der Ermessensspielraum kann im Einzelfall so stark eingeschränkt sein, dass nur eine Entscheidung rechtmäßig ist. In diesem Fall spricht man von der sog. Ermessensreduzierung auf Null.