--> Wer Angehöriger ist, richtet sich nach § 15 AO.
1. Nein, da sich F und M entlobt haben. Nur Verlobte sind nach § 15 (1) S. 1 AO i.V.m. § 1297 (1) BGB Angehörige.
2. Ja.
- A und B: Gem. § 15 (2) Nr. 1 i.V.m. (1) Nr. 2 AO sind auch geschiedene Ehegatten Angehörige.
- A und M (sowie S und M) sind nach § 15 (1) Nr. 3 AO Verwandte gerader Linie.
- A und S sind Geschwister, § 15 (1) Nr. 4 AO.
- B und M sind in gerader Linie verschwägert, § 15 (1) Nr. 3 AO, und gem. § 15 (2) Nr. 1 AO auch nach der Scheidung Angehörige.
- B und S sind nach § 15 (1) Nr. 6, (2) Nr. 1 AO Angehörige.
3. Ja, § 15 (1) Nr. 8 AO.
4. Ja, § 15 (1) Nr. 7 AO.