Steuern sind gem. § 3 (1) AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
<--> Abzugrenzen sind Steuern von
- Steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 (4) AO; der Zweck zur Erzielung von Einnahmen tritt hier zurück, so dass nicht von einer Steuer gesprochen werden kann)
- Beiträgen (= Entgelte, die für die Möglichkeit öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können, entrichtet werden; z.B. Kurtaxe, Sozialversicherungsanspruch)
- Gebühren (= Entgelte für die tatsächliche Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen; z.B. Abwassergebühr)