KK 4 - Ermessen/Allgemeines //
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie gem. § 5 AO ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Woran erkennt man, dass die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln?