KK 6 - Ermessensausübung //
Ist die Finanzbehörde ermächtigt nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie gem. § 5 AO ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten, d.h. sie muss nach pflichtgemäßen Ermessen handeln.
Was muss die Finanzbehörde bei der Ermessensausübung beachten?