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Question

KK 7 - Ermessensfehler //


Ermessensfehler führen mindestens zur Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes (VA).

Welche Ermessensfehler können unterschieden werden?

Answer

Ermessensfehler können sein:


  • Ermessensausfall (auch genannt: Ermessensunterschreitung)

Die Finanzbehörde übt gar kein Ermessen aus, obwohl die Voraussetzungen des § 5 AO vorliegen und die Finanzbehörde "ihr Ermessen auszuüben hat" (Bsp.: das FA geht irrtümlich von einer zwingenden Rechtsfolge aus)


  • Ermessensüberschreitung

Die Finanzbehörde hält nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens ein, weil sie sich nicht an den Rahmen hält, den das Gesetz vorgibt, sondern diesen überschreitet (Bsp.: Das FA setzt einen Verspätungszuschlag i.H.v. 3.000 € bei einer festgesetzten Steuer von 25.000 € fest. Hier beträgt der Verspätungszuschlag 12 % der festgesetzten Steuer und überschreitet damit die 10%-Grenze des § 152 (2) 1 AO).


  • Ermessensfehlgebrauch

Die Finanzbehörde hält zwar die gesetzlichen Grenzen des Ermessens ein, jedoch übt sie ihr Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung aus (Bsp.: der Entscheidung des FA liegen zweck- oder sachfremde Erwägungen bzw. eine Ermessensfehlgewichtung zugrunde; Verstoß gg. die Grundsätze wie Verhältnismäßigkeit, Gleichmäßigkeit der Besteuerung etc.).

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