Ermessensfehler können sein:
- Ermessensausfall (auch genannt: Ermessensunterschreitung)
Die Finanzbehörde übt gar kein Ermessen aus, obwohl die Voraussetzungen des § 5 AO vorliegen und die Finanzbehörde "ihr Ermessen auszuüben hat" (Bsp.: das FA geht irrtümlich von einer zwingenden Rechtsfolge aus)
Die Finanzbehörde hält nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens ein, weil sie sich nicht an den Rahmen hält, den das Gesetz vorgibt, sondern diesen überschreitet (Bsp.: Das FA setzt einen Verspätungszuschlag i.H.v. 3.000 € bei einer festgesetzten Steuer von 25.000 € fest. Hier beträgt der Verspätungszuschlag 12 % der festgesetzten Steuer und überschreitet damit die 10%-Grenze des § 152 (2) 1 AO).
Die Finanzbehörde hält zwar die gesetzlichen Grenzen des Ermessens ein, jedoch übt sie ihr Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung aus (Bsp.: der Entscheidung des FA liegen zweck- oder sachfremde Erwägungen bzw. eine Ermessensfehlgewichtung zugrunde; Verstoß gg. die Grundsätze wie Verhältnismäßigkeit, Gleichmäßigkeit der Besteuerung etc.).