Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formfrei. Er kann daher auch konkludent geschlossen werden. Es gelten jedoch die allgemeinen Vorschriften, wie z.B. § 311 b I BGB oder § 1365 BGB. Bei der Beteiligung von Minderjährigen ist für die Errichtung eines Erwerbsgeschäfts die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts gem. § 1643 BGB i.V.m. § 1822 Nr. 3 BGB notwendig.