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Allgemeines / Gründung der GbR Learncard 2575330


Question

13. Die Eheleute A und B erwerben ein unbebautes Grundstück zum Miteigentum. Liegt eine GbR vor?

Answer

Nach der Rechtsprechung stellen die Regeln über den Zugewinn­ausgleich grundsätzlich einen angemessenen Interessenaus­gleich zwischen den Eheleuten dar. Ausnahmsweise kann eine Ehegattengesellschaft vorliegen, wenn die Eheleute durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen einer ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, z.B. gemeinsam eine Gaststätte oder ein Geschäft betreiben.

Zudem kann das Halten und Verwalten eines Gegenstands das Vorliegen einer GbR begründen, wenn dieses ausdrücklich als gemeinsamer Zweck vereinbart worden ist. Erwerben z.B. Ehe­leute ein Haus, so können der Erwerb und das Halten des Hauses ausnahmsweise einen gemeinsamen Zweck im Sinne einer GbR darstellen. Vorliegend ist eine solche Zweckvereinbarung jedoch nicht ersichtlich, da A und B über den bloßen Grundstückserwerb hinaus keinen gemeinsamen Zweck verfolgen.

Damit liegt hier keine GbR, sondern eine bloße Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB vor.

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wendet die Rechtsprechung die Regeln über die GbR auch dann an, wenn beide Partner keinen Gesellschafts­vertrag geschlossen haben. Voraussetzung ist, dass beide Partner mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes die Absicht verfolgen, „einen gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemein­sam benutzt würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte“. Dies gilt beispielsweise, wenn beide Partner Leistungen für auf nur einen Partner eingetragenen Familienwohnsitzes erbracht haben, dieser ihnen nach ihrer Vorstellung aber gemeinsam gehören sollte.

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