Unentgeltlich: Für eine Leistung wird keine Gegenleistung erbracht (Achtung: Vorbehaltenes Nutzungsrecht i. d. R. keine Gegenleistung!).
Entgeltlich: Für eine Leistung wird eine Gegenleistung in Geld oder Geldeswert (Tausch) erbracht.
Teilentgeltlich: Es wird eine Gegenleistung erbracht, aber sie liegt unter dem gemeinen Wert der Leistung.
- Üblicherweise Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Teil mittels Verhältnisrechnung, danach Trennung der beiden Stränge („strenge Trennungstheorie").
- Zuweilen Behandlung als ganz entgeltlich (z. B. Miete über 66 % → § 21 Abs. 2 EStG) oder ganz unentgeltlich (z .B. private Versorgungsleistungen).