Art. 14 Abs. 2 GG verbietet eine „konfiskatorische“ (= enteignungsgleiche) Besteuerung.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (2 BvL 37/91) darf die steuerliche Gesamtbelastung eines Stpfl. (Summe aus Ertrag- und Substanzsteuern) nicht mehr als die Hälfte seiner jährlichen Vermögensmehrung ausmachen. GrSt als Objektsteuer unabhängig von persönlichen Verhältnissen (1 BvR 1334/07).
Für die Ertragsteuern allein (ESt + GewSt) gilt Halbteilungsgrundsatz nicht (2 BvR 2194/99), wohl aber der aus Art. 14 Abs. 2 GG abgeleitete Maßstab für eine zulässige Besteuerungshöchstgrenze. Die gesetzliche Umsetzung steht jedoch (noch) aus. Im Einzelfall ggf. Prüfung über Richtervorlage (Art. 100 GG) oder Verfassungsbeschwerde (Art. 93 GG). Rechtsgrundlage für eine Billigkeitsmaßnahme der Verwaltung ist Art. 14 Abs. 2 GG nicht.
In anderem Zusammenhang bedeutet Halbteilungsgrundsatz die hälftige Aufteilung des Kinderfreibetrags zwischen den Eltern, des Gewinns einer Kapitalgesellschaft zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer oder der Kirchensteuer bei konfessionsverschiedenen Ehen.