Die den Beteiligten eines Finanzgerichtsprozesses zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
Gegen diese Festsetzung heißt der Rechtsbehelf „Erinnerung“ (§ 149 FGO).
Die Einlegungsfrist beträgt nur zwei Wochen.