Die Buchführungspflicht nach § 140 AO, § 238 (1) 1 HGB gilt nicht ausnahmslos für jeden Kaufmann. Denn Einzelkaufleute (also Einzelunternehmen, welche die Kaufmannseigenschaft erfüllen) i.S.d. § 241a S. 1 HGB brauchen die §§ 238–241 HGB nicht anzuwenden.
Einzelkaufleuten i.S.d. § 241a S. 1 HGB sind solche, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren
- Umsatzerlöse i.H.v. höchstens 600.000 EUR
ODER
- einen Jahresüberschuss i.H.v. höchstens 60.000 EUR
aufweisen.
--> Wird einer der o.g. Werte überschritten, sind Einzelkaufleute stets buchführungspflichtig. Werden beide Werte dagegen nicht überschritten, liegt keine Buchführungspflicht vor (im Falle der Neugründung gilt dies schon dann, wenn die o.g. genannten Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden, § 241a S. 2 HGB).