Land- und Forstwirte sind gem. § 141 AO verpflichtet, für ihren Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sie eines der folgenden Größenmerkmale überschreiten (s. dazu auch § 141 (1) 4 AO):
- Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze (ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8–10 UStG) > 500.000 EUR im Kalenderjahr (§ 141 (1) 1 Nr. 1 AO)
- Wirtschaftswert (§ 46 BewG) der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftliche Flächen > 25.000 EUR (§ 141 (1) 1 Nr. 3 AO, s. dazu auch § 141 (1) 3 AO)
- Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft > 50.000 EUR im Kalenderjahr (§ 141 (1) 1 Nr. 5 AO)
MERKE: Dies gilt nur, wenn der Land- und Forstwirt von der Finanzbehörde auf die Buchführungspflicht nach § 141 AO hingewiesen wurde, § 141 (2) 1 AO.